Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Geltungsbereich

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend die „Bedingungen“) gelten für sämtliche Lieferungen und Leistungen, insbesondere dienstvertragliche Leistungen (z.B. Strategische Analyse & Sicherheitsconsulting) und Verkauf oder sonstige Überlassung oder dauerhafte oder vorübergehende Bereitstellung von Hardware und Computerprogrammen im Sinne des § 69a UrhG (nachfolgend „Software“), einschließlich Nebenleistungen (nachfolgend die „Leistungen“) und die diesbezüglichen Angebote und Vertragserklärungen der AwareTec® GmbH, Emil-Hoffmann-Straße 21, 50996 Köln (nachfolgend „wir“, „uns“ etc.) mit Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (gemeinsam jeweils „Kunden“).
  2. Unsere Bedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Bedingungen oder von gesetzlichen Bestimmungen abweichende Geschäftsbedingungen gelten nicht, es sei denn, wir haben ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Solche entgegenstehenden oder abweichenden Geschäftsbedingungen gelten auch dann nicht, wenn wir nicht ausdrücklich widersprochen oder wenn wir Leistungen vorbehaltlos ausgeführt oder Zahlungen vorbehaltlos angenommen haben.
  3. Im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung gelten diese Bedingungen auch für alle künftigen Leistungen zwischen uns und dem Kunden, soweit wir nicht ausdrücklich andere Geschäftsbedingungen einbeziehen.

II. Vertragsschluss, Leistungsänderungen

  1. Unsere Angebote sind, soweit nicht ausdrücklich abweichend von uns erklärt, freibleibend und unverbindlich.
  2. Vertragsangebote des Kunden (z.B. Bestellungen) können wir innerhalb von 14 Kalendertagen nach Abgabe annehmen. Bis zum Ablauf dieses Zeitraums sind Vertragsangebote des Kunden (z.B. Bestellungen) unwiderruflich. Der Vertrag kommt durch unsere schriftliche Annahme (z.B. durch Auftragsbestätigung) zustande. Von diesem Schriftformerfordernis sind nachvertragliche Änderungen und Ergänzungen nicht umfasst. Wir bleiben außerdem berechtigt, einen Vertragsschluss herbeizuführen, indem wir Leistungen vorbehaltlos ausführen oder Leistungen ganz oder teilweise in Rechnung stellen.
  3. Geht unsere Annahmeerklärung (z.B. Auftragsbestätigung) verspätet beim Kunden ein, wird uns dieser unverzüglich hierüber informieren.
  4. Im Rahmen von Rahmenverträgen sind wir nur bei Abschluss eines Einzelvertrages zur Leistung verpflichtet, wobei für uns keine Verpflichtung zum Abschluss eines Einzelvertrages besteht. Vereinbarte Abrufe durch den Kunden bedürfen der Annahme durch uns, ohne dass wir zu einer solchen Annahme verpflichtet sind.
  5. Unser Schweigen begründet kein Vertrauen auf einen Vertragsschluss.
  6. Unsere Mitarbeiter sind nicht ermächtigt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben.
  7. Der Kunde hat uns etwaige Änderungswünsche bezüglich der vereinbarten Leistungen in Textform mitzuteilen. Wir können die Änderungswünsche des Kunden auf ihre Realisierbarkeit prüfen und dem Kunden innerhalb einer angemessenen Frist ein Angebot über die geänderten Leistungen unterbreiten; eine diesbezügliche Verpflichtung besteht für uns jedoch nicht. Für ein Angebot und einen Vertragsschluss bezüglich geänderter Leistungen gelten die in dieser Ziffer II. enthaltenen Bestimmungen entsprechend.

III. Mitwirkung und technische Hilfeleistung des Kunden

  1. Sämtliche Leistungen erbringen wir ausschließlich auf der Grundlage der vom Kunden bereitgestellten Informationen, Daten und Unterlagen. Der Kunde trägt dafür Sorge, dass uns sämtliche relevante Informationen, Daten und Unterlagen zugänglich gemacht werden. Der Kunde ist für die Richtigkeit der bereitgestellten Informationen, Daten und Unterlagen allein verantwortlich. Wir nehmen keine Überprüfung der Richtigkeit der von dem Kunden bereitgestellten Informationen, Daten und Unterlagen vor.
  2. Der Kunde ist dafür verantwortlich, die eigenen Anforderungen und Voraussetzungen für unsere Leistungen zu prüfen, zu schaffen und zu erhalten. Sofern wir dem Kunden im Rahmen unserer Leistungen Software zur Nutzung auf einer von dem Kunden bereitgestellten Infrastruktur bereitstellen, ist der Kunde insbesondere für die Schaffung und Aufrechterhaltung einer geeigneten Infrastruktur sowie Installationsmaßnahmen verantwortlich, soweit nicht etwas Abweichendes im Einzelfall vereinbart ist.
  3. Der Kunde gewährt unseren Mitarbeiter bei deren Arbeiten jede erforderliche Unterstützung. Während unserer Durchführung der Leistungen beim Kunden trägt der Kunde insbesondere dafür Sorge, dass
    • die Örtlichkeiten sowie die in seinem Unternehmen vorhandenen notwendigen Einrichtungen zur Durchführung der Leistungen zur Verfügung stehen, insbesondere Zugang zum Internet. Er ist auf seine Kosten zur technischen Hilfeleistung, insbesondere zur kostenlosen und ausreichenden Gestellung von Hilfspersonal und Hilfsmitteln für die erforderliche Zeit verpflichtet.
    • die vereinbarten Leistungen unmittelbar nach Ankunft unserer Mitarbeiter begonnen und ohne Verzögerung bis zur Fertigstellung durchgeführt werden können.
    • unsere Mitarbeiter über bestehende Sicherheitsvorschriften unterrichtet werden,
    • wir – soweit erforderlich – Administrationsrechte und Zugriff auf besonders geschützte, sicherheitsrelevante Bereiche erhalten.
    • wir – soweit erforderlich – Zugriff auf Geschäftsgeheimnisse erhalten.
    Weitere erforderliche Unterstützungshandlungen in diesem Sinn ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot und den Umständen des Einzelfalls.
  4. Vom Kunden verursachte Verzögerungen gehen zu seinen Lasten. Kommt der Kunde seinen Verpflichtungen gemäß den Regelungen in den vorstehenden Ziffern III.1 und III.2 auch nach angemessener Fristsetzung durch uns nicht nach, sind wir berechtigt, aber nicht verpflichtet, an seiner Stelle und auf seine Kosten die jeweiligen Maßnahmen zu ergreifen oder von geeigneten Dritten ergreifen zu lassen. Die Geltendmachung weitergehender Ansprüche behalten wir uns ausdrücklich vor.
  5. Der Kunde hat regelmäßig eine umfängliche und dem aktuellen Stand der Technik entsprechende Datensicherung bezüglich der Systeme, auf die sich unsere Leistung beziehen, in eigener Verantwortung vorzunehmen.
  6. Datenträger, die der Kunde zur Verfügung stellt, müssen inhaltlich und technisch einwandfrei sein, insbesondere frei von Schadprogrammen.

IV. Vergütung, Kostenvoranschläge

  1. Die Vergütung bestimmt sich nach dem in dem Angebot genannten Preis bzw. nach der bei Vertragsschluss vereinbarten Preisliste, die wir unserem Angebot beifügen. Wir sind jederzeit berechtigt, die Preisliste für künftige Vertragsabschlüsse zu ändern.
  2. Die Leistungen werden, soweit es sich Leistungen handelt, die nach Aufwand abgerechnet werden, und soweit nicht im Einzelfall ausdrücklich schriftlich abweichend vereinbart, nach Arbeitsstunden abgerechnet. Reisezeit wird ebenfalls, soweit nicht im Einzelfall ausdrücklich schriftlich abweichend vereinbart, wie Arbeitsstunden abgerechnet. Kosten für Fahrten mit dem Fahrzeug werden mit einem dem Kunden bei Vertragsschluss mitgeteilten Kilometergeld berechnet, soweit nicht im Einzelfall ausdrücklich schriftlich abweichend vereinbart. Die Abrechnung der Leistung erfolgt nach Stunden. Angefangene zehn (10) Minuten der erbrachten Leistung werden jeweils auf volle zehn (10) Minuten aufgerundet, soweit dies nicht nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls unangemessen ist. Für Über-, Nacht- und Sonntagsstunden werden die üblichen Aufschläge erhoben, die sich aus unserer bei Vertragsschluss gültigen Preisliste ergeben.
  3. Übernachtungs-, Telefon-, und vergleichbare sonstige Kosten, die bei Durchführung der vertraglich vereinbarten Leistungen anfallen, werden nach Aufwand berechnet, soweit sie nicht bereits im Leistungsumfang des jeweiligen Vertrages enthalten und nicht bereits durch eine dort vereinbarte Nebenkostenpauschale abgegolten sind.
  4. Hat sich der vom Statistischen Bundesamt amtlich festgestellte Arbeits- und Lohnkostenindex (ALI, 2016 = 100) seit Vertragsschluss oder dem Datum der letzten Anpassung um jeweils mehr als 5% nach oben oder unten verändert, kann jede Vertragspartei durch schriftliche Erklärung eine angemessene Anpassung der geschuldeten Geldleistung verlangen. Die Höhe der Anpassung muss mindestens die Hälfte der in dem vorstehenden Satz 1 genannten Änderung des ALI betragen und darf die Änderung des ALI keinesfalls übersteigen. Die Anpassung kann frühestens mit Wirkung zu dem auf Zugang des Anpassungsverlangens folgenden Monatsersten verlangt werden.

V. Zahlungsbedingungen, Zahlungsverzug

  1. Unsere Zahlungsansprüche sind 14 Kalendertage nach Zugang der Rechnung ohne Abzug zur Zahlung fällig. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Eingang der Zahlung bei uns maßgeblich.
  2. Beanstandungen von Rechnungen müssen schriftlich und binnen 14 Kalendertagen nach Rechnungszugang durch den Kunden erfolgen.
  3. Bei einer Gefährdung unserer Forderungen durch eine erhebliche Verschlechterung der Kreditwürdigkeit des Kunden, die nach Vertragsschluss erkennbar wird, sind wir berechtigt, noch ausstehende Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Stellung einer angemessenen Sicherheit auszuführen. Leistet der Kunde keine Vorauszahlung oder angemessene Sicherheit innerhalb einer angemessenen Frist, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Unsere sonstigen Rücktrittsrechte bleiben unberührt.
  4. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Kunden gegenüber unseren Ansprüchen nur zu, soweit Gegenansprüche gegenüber uns rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind, oder der Gegenanspruch des Kunden, mit dem aufgerechnet werden soll, aus demselben Vertragsverhältnis mit unserem Anspruch stammt. Gleiches gilt für Leistungsverweigerungsrechte des Kunden.
  5. Abtretungen von Forderungen gegen uns sind nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung zulässig. § 354a HGB bleibt hiervon unberührt.

VI. Erfüllungsort, Leistungszeit, Verzug

  1. Erfüllungsort für alle Leistungen ist unser Geschäftssitz, soweit sich aus der Natur einer Leistung nicht etwas Abweichendes ergibt.
  2. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung geht mit Übergabe – im Falle abnahmefähiger Leistungen mit Abnahme – am jeweiligen Bestimmungsort bzw. mit Beginn eines Annahmeverzugs des Kunden auf den Kunden über.
  3. Sofern wir dem Kunden Software zum Download zur Verfügung stellen, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung auf den Kunden über, sobald wir dem Kunden die Software oder geeignete Mittel für den Zugang zu der Software oder das Herunterladen der Software unmittelbar oder mittels einer von dem Kunden hierzu bestimmten Einrichtung zur Verfügung gestellt hat.
  4. Sofern wir Leistungen in digitaler Weise erbringen, einschließlich der Gewährung der webbrowserbasierten Nutzungsmöglichkeit von Software (Software-as-a-Service), gelten die Leistungen als erbracht, sobald die jeweilige Leistung dem Kunden unmittelbar oder mittels einer von dem Kunden hierzu bestimmten Einrichtung zugänglich gemacht worden ist.
  5. Erteilt uns der Kunde Zusatz- und/oder Erweiterungsaufträge und/oder werden nach Abstimmung mit dem Kunden zusätzliche Leistungen notwendig, verlängert sich die vertraglich vereinbarte Frist zur Durchführung der vertraglichen Leistungen entsprechend.
  6. Im Falle des Verzuges mit Leistungen richtet sich unsere Haftung nach den gesetzlichen Bestimmungen unter den folgenden Begrenzungen: Der Schadensersatzanspruch des Kunden wegen Verzuges ist für jede volle Verspätungswoche auf 0,5% des vereinbarten Netto-Entgeltes für die in Verzug befindliche Leistung, insgesamt maximal 5% des Netto-Entgelts, begrenzt, soweit gesetzlich zulässig. Diese Begrenzung gilt nicht bei einer Haftung aufgrund Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit.
  7. Unsere Lieferverpflichtungen stehen unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Vorlieferanten. Werden wir aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, durch unsere Vorlieferanten nicht richtig und/oder nicht rechtzeitig beliefert, obwohl wir dort rechtzeitig deckungsgleiche Bestellungen aufgegeben haben, und die betroffenen Lieferungen und Leistungen können trotz zumutbarer Anstrengungen nicht rechtzeitig anderweitig beschafft werden, werden wir den Kunden hierüber unverzüglich informieren. Vereinbarte Liefertermine verschieben sich dann um einen angemessenen Zeitraum, der insbesondere unsere Ressourcenverfügbarkeit und unserer Lieferanten, sowie unsere Kapazitätsbindung und unserer Lieferanten bei zeitgleichen anderen Projekten berücksichtigt, ohne dass insoweit Verzug eintritt.

VII. Einstellung der Leistungen

  1. Stellen wir unsere Leistungen auf Wunsch des Kunden ein, ist dieser zur Zahlung der bis zu diesem Zeitpunkt erbrachten Leistungen unter Abzug bereits geleisteter Zahlungen innerhalb von 14 Kalendertagen nach Rechnungszugang verpflichtet.
  2. Unsere Mitarbeiter werden nach Beendigung der Leistungen, im Falle von über mehrere Kalendertage andauernden Leistungen täglich, eine Aufstellung über die aufgewandte Arbeitszeit vorlegen, die vom Kunden abzuzeichnen ist.

VIII. Nutzungsrechte

  1. Wir behalten uns sämtliche Rechte an den Leistungen vor, soweit nicht etwas Abweichendes ausdrücklich vereinbart ist.
  2. Sofern wir dem Kunden im Rahmen unserer Leistungen Software, die nicht individuell für den Kunden erstellt wurde, zur dauerhaften Nutzung durch den Kunden auf einer von dem Kunden bereitgestellten Infrastrukturbereitstellen (Verkauf von Standardsoftware), gewähren wir dem Kunden ein durch die Zahlung der vereinbarten Vergütung bedingtes, einfaches, nicht-unterlizenzierbares Recht zur Nutzung der dem Kunden überlassenen Vervielfältigungsstücke der Software im Objektcode durch den Kunden. Der Kunde ist nur dazu berechtigt, die Software unter Berücksichtigung des jeweils vertraglich vorausgesetzten Zwecks im bestimmungsgemäßen Umfang zu nutzen. Der Kunde ist zu Vervielfältigungen und Umarbeitungen der Software ausschließlich berechtigt, wenn und soweit dies für eine bestimmungsgemäße Benutzung der Software durch die zur Verwendung der Software berechtigten Personen notwendig ist. Wenn der Kunde die ihm überlassenen Vervielfältigungsstücke der Software an Dritte verkauft, ist der Kunde nicht weiter zur Nutzung der Software berechtigt; in diesem Fall hat der Kunde sämtliche ihm überlassenen oder von ihm erstellten Vervielfältigungsstücke der Software zu vernichten und dies uns gegenüber auf Verlangen in geeigneter Weise nachzuweisen.
  3. Sofern wir dem Kunden Software, die nicht individuell für den Kunden erstellt wurde, zur Nutzung durch den Kunden während eines begrenzten Zeitraums auf einer von dem Kunden bereitgestellten Infrastruktur bereitstellen (Vermietung von Standardsoftware), gewähren wir dem Kunden, ein durch die Zahlung der vereinbarten Vergütung bedingtes, einfaches, zeitlich auf die Laufzeit des Vertrags und räumlich auf die mit dem Kunden abgestimmte Infrastruktur beschränktes, nicht-übertragbares und nicht-unterlizenzierbares Recht zur Nutzung der dem Kunden überlassenen Vervielfältigungsstücke der Software im Objektcode durch den Kunden. Der Kunde darf die Software ausschließlich auf einer Infrastruktur betreiben, die mit uns zuvor abgestimmt wurde. Der Kunde ist nur dazu berechtigt, die Software unter Berücksichtigung des jeweils vertraglich vorausgesetzten Zwecks im bestimmungsgemäßen Umfang zu nutzen. Der Kunde ist zu Vervielfältigungen und Umarbeitungen der Software ausschließlich berechtigt, wenn und soweit dies für eine bestimmungsgemäße Benutzung der Software durch die zur Verwendung der Software berechtigten Personen notwendig ist. Die Nutzungsrechte des Kunden entfallen automatisch mit Beendigung des jeweiligen Vertrags.
  4. Sofern wir dem Kunden Software, die nicht individuell für den Kunden erstellt wurde, zur webbrowserbasierten Nutzung durch den Kunden während eines begrenzten Zeitraums auf einer von uns bereitgestellten Infrastruktur bereitstellen (Software-as-a-Service), gewähren wir dem Kunden, ein durch die Zahlung der vereinbarten Vergütung bedingtes, einfaches, zeitlich auf die Laufzeit des Vertrags beschränktes, nicht-übertragbares und nicht-unterlizenzierbares Recht zur Nutzung der Software durch Zugriff auf die Infrastruktur mittels eines geeigneten, marktüblichen Webbrowsers. Der Kunde ist selbst für die Schaffung der erforderlichen technischen Voraussetzungen (z.B. geeignete Endgeräte) verantwortlich, soweit nicht im Einzelfall etwas Abweichendes mit uns vereinbart wurde. Der Kunde darf auf die Software ausschließlich mittels der ihm bereitgestellten Zugangsdaten auf der von uns bereitgestellten Infrastruktur zugreifen. Der Kunde ist nur dazu berechtigt, die Software unter Berücksichtigung des jeweils vertraglich vorausgesetzten Zwecks im bestimmungsgemäßen Umfang zu nutzen. Die Nutzungsrechte des Kunden entfallen automatisch mit Beendigung des jeweiligen Vertrags.
  5. Sämtliche Nutzungsrechte gewähren wir dem Kunden für die zum Zeitpunkt des jeweiligen Vertragsschlusses bekannten Nutzungsarten.
  6. Dem Kunden obliegt es, durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen eine Nutzung im Umfang der gewährten Nutzungsrechte zu gewährleisten. Dies gilt insbesondere, sofern wir mit dem Kunden einen begrenzten Umfang der Nutzungsrechte vereinbart haben (z.B. quantitative Beschränkung der nutzungsberechtigten Personen).
  7. Überschreitet der Kunde die ihm eingeräumten Nutzungsrechte, ist der Kunde zur Zahlung einer Vergütung bezüglich der überschießenden Inanspruchnahme der Leistungen verpflichtet. Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.
  8. Soweit wir im Rahmen der Leistungserbringung auf Daten des Kunden zugreifen müssen, gewährt der Kunde uns sämtliche Rechte, die wir zur Leistungserbringung benötigen. Der Kunde stellt sicher, dass er seinerseits alle hierzu erforderlichen Rechte hält. Der Kunde stellt uns von Ansprüchen frei, die wegen einer Verletzung von Rechten Dritter gegen uns geltend gemacht werden.
  9. Soweit im Einzelfall nicht ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbart ist, überlassen wir dem Kunden Software allein im Objektcode.
  10. Sofern wir dem Kunden Software Dritter bereitstellen, kann die Nutzung der Software Dritter abweichenden Bedingungen des Drittanbieters unterliegen, die vorrangig gelten. Etwaige Bedingungen von Drittanbietern werden wir dem Kunden auf dessen Aufforderung zur Verfügung stellen.

IX. Untersuchungspflicht

  1. Der Kunde hat die von uns erbrachten Leistungen unverzüglich nach der Leistungserbringung sorgfältig zu untersuchen, soweit dies nach dem ordnungsgemäßen Geschäftsgang tunlich und in Bezug auf die Natur der Leistung möglich ist.
  2. Erkennbare Mängel hat uns der Kunde unverzüglich, spätestens jedoch fünf (5) Tage nach Ablieferung der Ware schriftlich anzuzeigen. Verdeckte Mängel sind uns unverzüglich, spätestens jedoch fünf (5) Tage nach ihrer Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Anderenfalls gelten die Leistungen als genehmigt.

X. Mängel, Gewährleistung

  1. Eine Haltbarkeits- und/oder sonstige Garantie geben wir für unsere Leistungen grundsätzlich nicht. Insofern ist keine unserer Beschreibungen, Zusagen oder sonstigen Äußerungen – weder vor noch bei noch nach Vertragsabschluss – Garantiecharakter beizumessen. Sollte eine unserer Angaben beabsichtigt oder unbeabsichtigt doch Garantiecharakter zukommen, haften wir nur in dem Umfang, in dem die Garantie gerade bezweckt hatte, den Kunden gegen die eingetretenen Schäden abzusichern.
  2. Im Vorfeld des Vertragsschlusses benannte Merkmale der Leistung gehören nicht automatisch zu der vereinbarten Beschaffenheit nach § 434 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB, zu dem vereinbarten Zubehör und den vereinbarten Anleitungen nach § 434 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BGB, sondern nur dann, wenn sie in der Auftragsbestätigung ausdrücklich benannt werden.
  3. Entspricht die Leistung der von den Parteien vereinbarten Beschaffenheit, ist die Leistung auch dann vertragsgemäß und mangelfrei, wenn sie nicht den objektiven Anforderungen im Sinne von § 434 Abs. 3 BGB entspricht.
  4. Vor dem Beginn einer Nacherfüllung hat der Kunde in eigener Verantwortung eine Sicherung sämtlicher Daten der Systeme, die mit den Mängeln in einem Zusammenhang stehen, vorzunehmen. Wir werden dem Kunden den Zeitpunkt der Nacherfüllung rechtzeitig mitteilen.
  5. Erfolgt die Nacherfüllung einer Leistung durch Neuerbringung der Leistung, hat der Kunde uns gegebenenfalls überlassene Datenträger zurückzugewähren.
  6. Sofern die Inanspruchnahme unserer Leistungen durch den Kunden Rechte Dritter verletzt, sodass dem Kunden die Inanspruchnahme der Leistungen nicht oder nicht weiter vertragsgemäß möglich ist, werden wir innerhalb einer angemessenen Frist nach eigener Wahl geeignete Maßnahmen zur Behebung des Mangels ergreifen. Insoweit behalten wir uns vor, die erforderlichen Rechte einzuholen oder gleichwertige Leistungen zu erbringen, die die Rechte Dritter nicht verletzen, soweit dadurch die vereinbarte Inanspruchnahme der Leistungen durch den Kunden nicht oder nur unerheblich eingeschränkt ist.

XI. Eigentumsvorbehalt, Zurückbehaltungs- und Pfandrecht

  1. Wir behalten uns das Eigentum an allen Gegenständen und immateriellen Rechtsgütern (z.B. Software), die im Rahmen der Erbringung der Leistungen durch uns eingebaut oder verbaut oder installiert werden und an Hardware, die wir an den Kunden liefern („Vorbehaltsgut“) bis zur Erfüllung sämtlicher uns gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche vor.
  2. Der Kunde hat das Vorbehaltsgut in auf eigene Kosten einwandfreiem Zustand zu erhalten.
  3. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, ist der Kunde verpflichtet, das Vorbehaltsgut zu unseren Gunsten gegen Diebstahl, Bruch, Feuer, Wasser und sonstige Risiken zum Neuwert zu versichern. Der Kunde ermächtigt uns bereits jetzt, alle Entschädigungsansprüche aus diesen Versicherungen geltend zu machen.
  4. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Kunden eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt. Eine Verfügung über das Vorbehaltsgut ist nur im ordentlichen Geschäftsgang des Kunden gestattet. Der Kunde tritt uns sicherungshalber bereits jetzt alle Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung des Vorbehaltsguts entstehen. Zur Einziehung der Forderung wird der Kunde hiermit ermächtigt. Wird das Vorbehaltsgut von dem Kunden zusammen mit anderen, nicht von uns verkauften Waren veräußert, so gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe des Weiterveräußerungswertes des jeweils veräußerten Vorbehaltsguts. Wird die Forderung aus der Weiterveräußerung durch den Kunden in ein Kontokorrentverhältnis mit seinem Abnehmer eingestellt, tritt nach erfolgter Saldierung der Kontokorrent-Forderung an ihre Stelle der anerkannte Saldo, der in Höhe des Weiterveräußerungswertes des jeweils veräußerten Vorbehaltsguts abgetreten wird. Wird das Vorbehaltsgut vom Kunden zur Erfüllung eines Werk- oder Dienstvertrags verwendet, so wird die Forderung des Kunden aus dem Werk- oder Dienstvertrag im gleichen Umfang an uns abgetreten.
  5. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Kunde uns unverzüglich zu benachrichtigen.
  6. Verletzt der Kunde die vorstehenden, in Ziffer XI. genannten Pflichten erheblich, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
  7. Soweit der Wert der uns zustehenden Sicherungsrechte die Höhe der gesicherten Ansprüche um mehr als 10% übersteigt, werden wir auf Wunsch des Kunden einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte nach Wahl des Kunden freigeben.

XII. Haftung

  1. Wir weisen darauf hin, dass Schäden infolge unserer Leistungen (z.B. Pentesting) nicht vollkommen ausgeschlossen werden können. Wir werden uns im Voraus der Leistung mit dem Kunden abstimmen und geeignete Maßnahmen ergreifen, um vorhersehbare Schäden zu vermeiden.
  2. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für eine verschuldensunabhängige Haftung gemäß § 536a Abs. 1 BGB.
  3. Der vorstehende Haftungsausschluss gilt allerdings nicht im Fall von
    1. Aufwendungsersatzansprüchen nach § 439 Abs. 3 BGB und § 445a Abs. 1 BGB;
    2. Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit;
    3. einer Haftung aufgrund des Produkthaftungsgesetzes;
    4. einer Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit;
    5. der Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie;
    6. bei einer Haftung aus datenschutzrechtlichen Anspruchsgrundlagen;
    7. einer Haftung wegen schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d.h. solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung eines Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist unsere Haftung auf vorhersehbare Schäden, mit deren Entstehung typischerweise gerechnet werden muss, beschränkt, soweit wir nicht wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz haften.
  4. Im Falle eines von uns zu vertretenden Datenverlusts des Kunden haften wir nur für denjenigen Aufwand, der nachweislich dadurch entsteht, dass zerstörte Daten aus einer Datensicherung wiederhergestellt werden müssen.
  5. Im Fall von Verzögerungsschäden gilt Ziffer VI vorrangig gegenüber dieser Ziffer XII.
  6. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
  7. Soweit unsere Haftung nach dieser Ziffer XII. begrenzt ist, gilt dies auch für die entsprechende persönliche Haftung unserer Mitarbeiter, Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen, Organe und gesetzlichen Vertreter.

XIII. Verjährung

  1. Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen eines Sach- oder Rechtsmangels beträgt ein (1) Jahr. Abweichend davon gilt die gesetzliche Verjährungsfrist
    1. in Bezug auf sämtliche Ansprüche und Rechte des Kunden im Fall von § 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB (dingliche Rechte Dritter, die zur Herausgabe der Sache berechtigen), § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und -sachen), § 445b BGB (Rückgriffsansprüche im Lieferantenregress) oder im Fall eines arglistigen Verschweigens des Mangels durch uns sowie
    2. im Fall von Schadensersatzansprüchen: bei einer Verletzung des Körpers, des Lebens oder der Gesundheit, Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz sowie grob fahrlässig oder vorsätzlich begangenen Pflichtverletzungen.
  2. Nachbesserungen oder Ersatzlieferungen werden von uns grundsätzlich aus Kulanz und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht ausgeführt. Ein Anerkenntnis mit der Folge eines Neubeginns der Verjährungsfrist liegt nur vor, wenn wir dies gegenüber dem Kunden ausdrücklich erklären. Mit Ausnahme eines ausdrücklich erklärten Anerkenntnisses beginnt mit Nachbesserung oder Ersatzlieferung keine neue Verjährung. Die gesetzlichen Bestimmungen über Hemmung, Neubeginn und Unterbrechung bleiben unberührt.
  3. Für sonstige Ansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, die nicht auf Mängel des Vertragsgegenstandes zurückzuführen sind, wird die regelmäßige Verjährungsfrist auf zwei (2) Jahre ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn verkürzt. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche entsprechend Ziffer XIII.1 lit. b).

XIV. Subunternehmer

  1. Wir sind berechtigt, im Rahmen der Leistungserbringung Dritte einzusetzen, soweit dies für den Kunden im Einzelfall nicht unzumutbar ist. Wir werden den eingeschalteten Dritten die für uns gegenüber dem Kunden geltenden Verpflichtungen auferlegen.

XV. Datenschutz

  1. Wir weisen darauf hin, dass es unter Umständen vorkommen kann, dass wir im Rahmen unserer Leistungen Zugriff auf personenbezogene Daten, die von unseren Kunden verarbeitet werden, erhalten. Die Parteien verpflichten sich, personenbezogene Daten im Zusammenhang mit der Vertragsdurchführung entsprechend der geltenden gesetzlichen Vorschriften, insbesondere der Datenschutz-Grundverordnung, zu verarbeiten und vertraulich zu behandeln.
  2. Für den Fall, dass wir personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden verarbeiten (sog. Auftragsverarbeitung), schließen wir mit dem Kunden eine gesonderte Vereinbarung über die Auftragsverarbeitung entsprechend eines durch uns bereitgestellten Musters. Der Abschluss dieser Vereinbarung ist Voraussetzung für die entsprechende Leistungserbringung. Eine solche Vereinbarung gilt in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag des Kunden vorrangig.

XVI. Vertraulichkeit

  1. Der Kunde ist verpflichtet, sämtliche Informationen, Daten und Unterlagen, insbesondere Know-how und Betriebsgeheimnisse, die er von uns erlangt und die als vertraulich gekennzeichnet sind oder bei denen sich aus den Umständen ergibt, dass sie vertraulich zu behandeln sind („Vertrauliche Informationen“), unabhängig davon, ob sie in schriftlicher, elektronischer, verkörperter oder mündlicher Form mitgeteilt worden sind, gegenüber Dritten vertraulich zu behandeln. Der Kunde ist insbesondere nicht befugt, die Vertraulichen Informationen Dritten ohne unsere vorherige Zustimmung offen zu legen oder zugänglich zu machen. Die Vertraulichen Informationen sind nur für die Zwecke des Vertrages zu nutzen. Der Kunde verpflichtet sich zudem, Produkte von uns, die nicht öffentlich verfügbar gemacht wurden, weder zu untersuchen noch zu analysieren, zu zerlegen, zu dekompilieren oder durch andere Methoden des Reverse Engineerings deren Zusammensetzung zu ermitteln. § 69e UrhG bleibt hiervon unberührt. Dieses Verbot des Reverse Engineerings gilt unabhängig davon, ob der Kunde dabei Vertrauliche Informationen verwendet. Seine Mitarbeiter und sonstige Personen, die im Zusammenhang mit der Durchführung des Vertrages Zugang zu den Vertraulichen Informationen erhalten, wird der Kunde entsprechend zur Geheimhaltung verpflichten.
  2. Von der Verpflichtung in Ziffer XVI.1 ausgenommen sind Informationen, soweit sie (a) dem Kunden im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nachweislich bereits bekannt waren oder danach von dritter Seite bekannt werden, ohne dass dadurch eine Vertraulichkeitsvereinbarung, gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen verletzt werden, (b) im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits allgemein bekannt sind oder später allgemein bekannt werden, soweit dies nicht auf einer Verletzung dieses Vertrages beruht, (c) vom Kunden ohne Zugriff auf unsere Vertraulichen Informationen selbstständig entwickelt wurden, oder (d) sie aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen oder auf Anordnung eines Gerichtes oder einer Behörde offengelegt werden müssen.
  3. Diese Verpflichtungen dieser Ziffer XVI. bleiben bis zu einer Dauer von zehn (10) Jahren auch über das Ende des Vertrages und der Geschäftsbeziehung hinaus bestehen, unabhängig davon, auf welche Weise der Vertrag oder die Geschäftsbeziehung beendigt wird.

XVII. Laufzeit, Kündigung

  1. Sofern wir für den Kunden Leistungen auf Dauer, d.h. für einen unbestimmten Zeitraum, erbringen, gilt eine Vertragslaufzeit von zwölf (12) Monaten, soweit nicht etwas Abweichendes vereinbart ist. Nach Ablauf der Laufzeit verlängert sich der Vertrag jeweils automatisch um zwölf (12) Monate, sofern der Vertrag nicht wirksam durch eine der Parteien gekündigt wird. Soweit der Kunde während einer Laufzeit Änderungen der Leistungen begehrt (z.B. Erweiterung des Lizenzumfangs bezüglich Software), beginnt die ursprünglich vereinbarte Laufzeit, mangels ausdrücklicher Vereinbarung eine Laufzeit von zwölf (12) Monaten, erneut ab dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Änderungen, soweit nicht im Einzelfall etwas Abweichendes vereinbart ist.
  2. Der Vertrag kann von beiden Parteien mit einer Frist von sechs (6) Wochen zum Ende eines Monats ordentlich gekündigt werden. Sofern wir mit dem Kunden eine Mindestvertragslaufzeit vereinbaren, ist das Recht zur ordentlichen Kündigung während der vereinbarten Mindestlaufzeit ausgeschlossen.
  3. Das gesetzliche Recht zur außerordentlichen, fristlosen Kündigung bei Vorliegen eines wichtigen Grundes bleibt unberührt.
  4. Sämtliche Kündigungserklärungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

XVIII. Höhere Gewalt

  1. Ist die Durchführung eines Vertrages durch höhere Gewalt oder von uns nicht zu vertretende, im Zeitpunkt des Vertragsschlusses auch unter Anwendung zumutbarer Sorgfalt nicht vorhersehbare Umstände beeinträchtigt, insbesondere wegen Teil- oder Generalmobilmachung, Krieg, Bürgerkrieg, kriegerischer oder kriegsähnlicher Handlungen oder Zustände, unmittelbarer Kriegsgefahr, staatlicher Interventionen oder Steuerungen im Rahmen der Kriegswirtschaft, währungs- und handelspolitischer Maßnahmen oder sonstiger hoheitlicher Maßnahmen, behördlicher oder politischer Willkürakte, Aufruhr, Terrorismus, Naturkatastrophen, Unfällen, Arbeitskämpfen, Epidemien, Pandemien, wesentlicher Betriebsstörungen oder Behinderungen der Verkehrswege oder sonstiger ungewöhnlicher Verzögerungen des Transports jeweils von nicht nur kurzfristiger Dauer, so sind die vertraglichen Verpflichtungen der Parteien suspendiert und verlängern sich die zur Durchführung der Leistungen vorgesehen Fristen und Termine entsprechend, gleichgültig, ob diese Umstände bei uns, einem Zulieferer oder Subunternehmer auftreten. Der Kunde verpflichtet sich, mit uns über eine entsprechende Anpassung des Vertrages hinsichtlich der sonstigen Vertragsbedingungen (insbesondere Vertragspreis) zu verhandeln.
  2. Soweit eine Vertragsanpassung infolge höherer Gewalt wirtschaftlich nicht zu vertreten ist, steht beiden Parteien das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten oder den Vertrag zu kündigen. Gesetzliche oder in diesen Bedingungen geregelte Rücktritts- und Kündigungsrechte bleiben unberührt.

XIX. Zugriff auf Geschäftsgeheimnisse

Dem Kunden ist bewusst, dass wir im Rahmen unserer Leistungen ggf. auf Geschäftsgeheimnisse zugreifen müssen.

XX. Exportkontrolle

  1. Die Parteien sind sich bewusst, dass Leistungen in Bezug auf Software Export- und Importbeschränkungen unterliegen können. Insbesondere können Genehmigungspflichten bestehen bzw. kann die Nutzung einer Software außerhalb Deutschlands Beschränkungen unterliegen.
  2. Die Vertragserfüllung steht unter dem Vorbehalt, dass der Erfüllung keine Hindernisse aufgrund von nationalen und internationalen Vorschriften des Export- und Importrechts sowie keine sonstigen gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen.

XXI. Referenzen

Sofern der Kunde der Kunde uns die Referenznennung erlaubt, sind wir dazu berechtigt, den Kunden unter Nennung des Firmennamens, Darstellung des Firmenlogos und Beschreibung der erbrachten Leistungen als Referenz zu verwenden. Die Verwendung als Referenz umfasst eine Nutzung auf unseren sämtlichen Webseiten, Blogs und Social-Media-Kanälen, eine Nutzung für Pressemitteilungen, Anzeigen und eigene Unternehmensunterlagen und auf Fachmessen, -konferenzen sowie bei Ausschreibungen und Präsentationen.

XXII. Schlussbestimmungen

  1. Für die Auslegung von Handelsklauseln gelten die Incoterms in der bei Vertragsschluss geltenden Fassung.
  2. Im Fall der Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen der Bedingungen bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam.
  3. Soweit nach diesen Bedingungen auf ein Schriftformerfordernis abgestellt wird, genügt insoweit die Wahrung der Textform im Sinne des § 126 b BGB (dauerhafter Datenträger wie E-Mail, Brief).
  4. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Rechtstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist Köln. Wir sind jedoch in jedem Fall auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu erheben.
  5. Diese Bedingungen sowie das Vertragsverhältnis zwischen uns und dem Kunden unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über den Internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht/CISG).

Stand: Dezember 2022